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Die Auflösung von Unternehmenszusammenschlüssen nach § 41 Abs. 3 GWB
Wenn infolge eines Zusammenschlusses von Unternehmen eine erhebliche Behinderung des funktionierenden Wettbewerbs eintritt, ist der Zusammenschluss nach § 41 Abs. 3 S. 1 GWB aufzulösen. Die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen ordnet das Bundeskartellamt an. Mit der Arbeit werden Grundsätze für die Bestimmung der »erforderlichen« Auflösungsmaßnahme (z.B. Rückabwicklung, Verkauf an einen Dritten, Kompensation oder Züchtung eines neuen Unternehmens) erarbeitet. ...

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